§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen
Lieferungen und Leistungen, (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und
Beratungen) durch die Renomo GmbH, Adamstr47 in 13595 Berlin. Die Besonderen
Vertragsbedingungen gelten spätestens mit Auftragserteilung bzw. Abschluss eines
Vertrages als anerkannt.
1.Den Angeboten sowie Lieferungen und Leistungen der Renomo GmbH (kurz
„Lieferant„) liegen stets die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz
„Bedingungen“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung zugrunde
wie diese im Internet unter www.renomo.de abgerufen werden können. Mit der
Annahme unseres Angebots oder der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen und sind somit Vertragsbestandteil. Wenn
der Lieferant den Besteller nicht über die Geltung von neuen Bedingungen schriftlich
informiert, gelten die zum Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen auch für alle
künftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, auch wenn diese nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist
nicht als stillschweigende Zustimmung über die Einbeziehung von dessen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anzusehen; deren Geltung wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen des Lieferanten gilt als
Ablehnung des Lieferantenauftrags; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte
Entgegennahme einer Lieferung und Leistung als Einverständnis mit den Bedingungen
des Lieferanten.
3.Jede Vertragsänderung, sowie jede Änderung, Ergänzung sowie den Vertrag
betreffende Mitteilung ist schriftlich oder in Textform (per E-mail) zwischen dem
Lieferanten und dem Besteller zu vereinbaren.


§ 2

Selbstbelieferungsvorbehalt, Angebot und Vertragsschluss
1.Der Lieferant behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch seine Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das
Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des
Liefergegenstands nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. In einem solchen
Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Bestellern über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers
unverzüglich zu erstatten.
2.Soweit der Besteller den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer
Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen,
soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die Nicht-Einbringlichkeit einer
entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.

3.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich oder in
Textform (per E-mail) vereinbart wurden.
4.Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige
technische Daten stellen zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder
Beschaffenheitsgarantien dar, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich schriftlich oder
in Textform (per E-Mail) als solche bezeichnet und vereinbart wurden.
5.Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Photovoltaikanlage heraus, dass die
vereinbarten Lieferungen und Leistungen verändert und der Situation angepasst
werden müssen, und die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der
vereinbarten Leistung führen und für den Bestellern zumutbar sind, ist der Lieferant
berechtigt, die Leistung anzupassen sofern die Anpassung sich im Rahmen einer
Bandbreite von +/- 5% der vereinbarten Gegenleistung bewegt. Die Mehr- oder
Minderleistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den
Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem
Besteller nicht zu, es sei denn, den Lieferanten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit vor.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


1.Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen
Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen sind zwischen den Parteien schriftlich oder in Textform (per E-Mail)
gesondert zu vereinbaren und zu berechnen.
2.Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen des Lieferanten erst später als
vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Lieferant wird die
Voraussetzungen und den Umfang der von dem Lieferanten vorgeschlagenen
Preisänderung auf Verlangen des Bestellers nachweisen.
3.Die mögliche oder die geplante Zahlung einer Vergütung für den Strom aus
Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber ist kein Bestandteil des Vertrags und
damit auch keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.


§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung


Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung steht dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1.Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich oder in
Textform (per E-Mail) vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen
stets unverbindlich.
2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – insbesondere
Witterungsbedingungen – und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die
Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen –
dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik,
Kriegsereignisse, Seuchen (Epidemien und Pandemien), Störungen in der Lieferkette
usw., auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung und Leistung um die
Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den
Bestellern über den Eintritt der höheren Gewalt alsbald benachrichtigt.
3.Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird der
Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Das betrifft insbesondere mögliche Ertragsausfälle
infolge von Lieferschwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichterzulieferern des
Lieferanten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er
den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4.Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geplanten Lieferbeginn und
während der gesamten Bau- und Gewährleistungszeit ausreichende Lagerkapazitäten
für die Module u.a. Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum
jeweiligen Aufstellungsort der Photovoltaikanlage bestehen. Der Lieferant wird sich
rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage mit den Bestellern in
Verbindung setzen und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen, damit der Besteller
die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann.
5.Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Der Lieferant ist zu Teillieferung und Teilleitungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der
Besteller hat hieran kein Interesse.


§ 6 Gefahrübergang


Sobald der Liefergegenstand an den Besteller übergeben ist, geht die Gefahr auf den
Besteller über. Dem Besteller wird angeraten ab diesem Zeitpunkt für einen
entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen und eine Allgefahrenversicherung
abzuschließen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Entstehende Kosten trägt der
Besteller.

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung


1.Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Gesetzes, gelten für ihn die Bestimmungen der §§
377 ff. HGB. Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 5 (fünf)
Bankarbeitstagen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf evtl.
Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen
offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb der entsprechenden Frist vom
Besteller schriftlich oder in Textform (per E-Mail) angezeigt werden. Die Absendung der
Anzeige ist im Falle von Verbrauchern für die Einhaltung der Frist maßgebend. Nach
Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.
2.Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch
des Bestellers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, auf Nacherfüllung
beschränkt, wobei der Lieferant nach seiner Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz
liefern kann oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller seine Gegenleistung mindern oder
vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel
im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist
schriftlich oder in Textform (per E-Mail) geltend gemacht wird. Im Fall einer
Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten den mangelhaften Liefergegenstand
zurückzugeben.
Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind
ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchervertrag über die
Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 455c S. 2, 327 Abs. 5 und 327u BGB).
3.Mängelbeseitigungsansprüche bestehen nicht, wenn ohne eine ausdrückliche
schriftliche oder in Textform (per E-Mail) erklärte Zustimmung durch den Lieferanten
Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen am Liefergegenstand durch
den Besteller oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten
durch den Besteller oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen den
Anweisungen des Lieferanten erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige
Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
4.Bei gebrauchten Liefergegenständen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf
Monaten ab Anlieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt dann nicht,
wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
5.Auf Schadenersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldungshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit hattet der Lieferant nur (a) für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (b) für Schäden aus der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein
Vertragspartner regelmäßig vertrat bzw. vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des
Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens bis zu einer Summe von EUR 250.000 beschränkt.

Die sich aus vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten),
deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie
gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche schriftliche
oder in Textform (per E-Mail) vereinbarte Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.Neben der gesetzlich bestehenden Sachmängelhaftung übernimmt der Lieferant
keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft, insbesondere nicht für
Leistungsangaben von Photovoltaikanlagen. Mögliche Garantieansprüche sind
ausschließlich an den Garantiegeber zu richten. Hierbei kann der Lieferant den
Besteller auf dessen Wunsch unterstützen.
7.Der Besteller hat dem Lieferanten für die Errichtung der Photovoltaikanlage und
sonstiger Gewerke geeignete Bauwerke und Vorgewerke zur Verfügung zu stellen. Der
Lieferant ist nicht verpflichtet, eine statische Überprüfung der zur Verfügung gestellten
Bauwerke/Vorgewerke vorzunehmen; dieses ist Verpflichtung des Bestellers. Eine
Mängelhaftung/Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist diesbezüglich
ebenfalls ausgeschlossen.
8.Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden,
sind grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


1.Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften
Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des
Bestellers, kann der Lieferant nach Rücktritt vom Vertrag die Ware zurücknehmen.
2.Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten
unverzüglich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zu benachrichtigen, damit der
Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der
Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
3.Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in seinem üblichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen
in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines

Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem
Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Vorstehende Regelungen gelten bei
Verkauf nach Verarbeitung oder Vermischung entsprechend.
4.Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen ihm nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte der verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Abs. 3 entsprechend.
5.Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der
Vermischung. Ist nach Vermischung die Sache des Bestellers Hauptsache, so überträgt
der Besteller mit der Vermischung anteilmäßig sein Miteigentum. Für die nach
Vermischung entstandenen Sachen gilt Abs. 5 entsprechend.
6.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen
verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab,
ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des
Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins
aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferanten ab. Die
Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
entspricht.
7.Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel
oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder
Zahlungseinstellung vor oder ist ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der
Lieferant berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstände sofort an sich zu nehmen; ebenfalls kann er die weiteren Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der
Besteller gewährt dem Lieferanten oder dessen Beauftragten während der
Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der
Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der
Lieferant ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen
Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
8.Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen die Besteller
aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 15%, so ist der
Lieferant auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach
seiner Wahl freizugeben.

§ 9 Anzuwendendes Recht,

Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1.Für diese und die gesamte zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Bestellern
und dem Lieferanten gilt ausschließlich des deutschen materiellen Rechts. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus oder anlässlich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
3.Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Renomo GmbH
Adamstr. 47
13595 Berlin

Tel. +49 3089587665
Mob. (bevorzugt) +4915226682053

Mail: info@renomo.de

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